So gab er erstmals gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, dass das vordere Fahrzeug plötzlich und unerwartet gebremst habe (pag. 91 Z. 33 f.), obwohl er im Rahmen seiner tatnächsten und betreffend das Rahmengeschehen glaubhaften Aussagen gesagt hatte, dass es viel Verkehr gehabt habe und die Fahrzeuge vor ihm [d.h. mehrere Fahrzeuge] gebremst hätten (pag. 7).