Wäre ein ausreichender Abstand gewahrt worden, hätte er nicht sofort bemerkt, dass es für die rechtzeitige Vollbremsung nicht reichen würde. Überdies ist auch in diesem Zusammenhang auf die im Verlaufe des Verfahrens zielgerichtet ausgefallenen Aussagen des Beschuldigten hinzuweisen. So gab er erstmals gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, dass das vordere Fahrzeug plötzlich und unerwartet gebremst habe (pag.