36 Z. 55 f.). Seine Aussage, wonach er sofort gemerkt habe, nicht rechtzeitig zum Stillstand zu kommen, legt nahe, dass ihm der zu geringe Abstand bewusst gewesen war, der Beschuldigte vorher aber dennoch den Abstand nicht wieder vergrössert bzw. eingehalten hatte. Mit seiner Fahrweise ging er das Risiko einer Kollision im Falle einer Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeuges ein. Wäre ein ausreichender Abstand gewahrt worden, hätte er nicht sofort bemerkt, dass es für die rechtzeitige Vollbremsung nicht reichen würde.