Korrigierend ist zwar darauf hinzuweisen, dass sich unbestrittenermassen auch das Fahrzeug der Geschädigten bei der Kollision noch in Bewegung befunden hatte (vgl. E. 9 hiervor). Dies weist aber noch umso mehr auf einen zu geringen Abstand des Beschuldigten hin, denn trotz sofortiger Vollbremsung holte er das Fahrzeug der Geschädigten auf bzw. kollidierte damit und zwar noch bevor die Geschädigte bzw. ihr Fahrzeug zum Stillstand gekommen war. Der Beschuldigte gab selbst an, plötzlich die Bremslichter der Fahrzeuge vor ihm aufleuchten gesehen zu haben. Er habe sofort eine Vollbremsung einleiten müssen.