In diesem Zusammenhang ist auf das verkehrstechnische Gutachten hinzuweisen. Darin wurde unter Berücksichtigung der Schadensbilder und der Unfallendpositionen sowie unter Annahme, das Fahrzeug der Geschädigten hätte sich zum Kollisionszeitpunkt bereits im Stillstand befunden, ermittelt, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit im Bereich zwischen 40 km/h und 45 km/h gegen das Fahrzeug der Geschädigten kollidiert war (pag. 157, Ziff. 4.6). Korrigierend ist zwar darauf hinzuweisen, dass sich unbestrittenermassen auch das Fahrzeug der Geschädigten bei der Kollision noch in Bewegung befunden hatte (vgl. E. 9 hiervor).