auf diese Assistenzsysteme in E. 13.2 hiernach näher eingegangen. 13.1.6 Die Unfallendposition der Fahrzeuge des Beschuldigten und der Geschädigten ist ein weiteres – von der Vorinstanz unberücksichtigtes – Indiz dafür, dass der Nachfahrabstand des Beschuldigten ungenügend war. Der Beschuldigte gab an, leicht versetzt vor dem Fahrzeug der Geschädigten zum Stillstand gekommen zu sein (pag. 7; pag. 36 Z. 82 ff.). Dies stimmt mit den übrigen subjektiven (Aussagen Geschädigte pag. 11; Aussagen Polizist pag. 86 Z. 1 ff.) und objektiven Beweismitteln (Unfallaufnahmeprotokoll pag. 3; Fotodokumentation pag.