Die Vorbringen des Beschuldigten betreffend Abstandsregler bzw. Assistenzsysteme stellen nach Auffassung der Kammer ebenfalls nachgeschobene Schutzbehauptungen dar. Allerdings ist der Abstandsregler bzw. sind die Assistenzsysteme letztlich für die vorliegende Beurteilung des Sachverhalts – wie noch zu zeigen sein wird – nicht entscheidend, dennoch wird aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten und des daraufhin eingeholten verkehrstechnischen Gutachtens der I.________ vom 29. August 2023 (pag. 135 ff.) auf diese Assistenzsysteme in E. 13.2 hiernach näher eingegangen.