Wäre der Abstandsregler oder eine angebliche Fehlfunktion der Assistenzsysteme vom Beschuldigten selbst ernsthaft in Betracht gezogen worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses wesentliche Detail bereits am Unfallort angesprochen oder zumindest in der Einsprachebegründung erwähnt hätte. Die Vorbringen des Beschuldigten betreffend Abstandsregler bzw. Assistenzsysteme stellen nach Auffassung der Kammer ebenfalls nachgeschobene Schutzbehauptungen dar.