Dies liess er auch nicht durch seine Verteidigung in der Einsprachebegründung vom 23. Mai 2022 vorbringen, sondern es wurde lediglich vorgebracht, der Beschuldigte habe schlicht und ergreifend keine Chance gehabt, rechtzeitig zu bremsen und deshalb würde ihn kein Verschulden treffen (pag. 30). Wäre der Abstandsregler oder eine angebliche Fehlfunktion der Assistenzsysteme vom Beschuldigten selbst ernsthaft in Betracht gezogen worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses wesentliche Detail bereits am Unfallort angesprochen oder zumindest in der Einsprachebegründung erwähnt hätte.