12 dass der Beschuldigte bei diesen tatnächsten Aussagen lediglich sagte, keine Distanzangabe in Metern machen zu können. Den Abstandsregler oder die angebliche Fehlfunktion der Assistenzsysteme erwähnte er – wie erwähnt – noch nicht (pag. 7). Dies liess er auch nicht durch seine Verteidigung in der Einsprachebegründung vom 23. Mai 2022 vorbringen, sondern es wurde lediglich vorgebracht, der Beschuldigte habe schlicht und ergreifend keine Chance gehabt, rechtzeitig zu bremsen und deshalb würde ihn kein Verschulden treffen (pag.