Bei der Unfallstelle handelt es sich um eine gerade verlaufende Autobahnstrecke (vgl. pag. 144) und die Nachstellung des Abstandes wurde auf dem seitlichen Pannenstreifen auf derselben Strecke durchgeführt (vgl. pag. 86 Z. 28). Damit der Nachfahrabstand des Beschuldigten ausreichend gewesen wäre, hätte er – wie bereits in E. 13.1.2 erwähnt – einen Abstand von ca. 55 Metern einhalten müssen. Bei der Nachstellung des Nachfahrabstands hätte sich der Beschuldigte somit um mehr als den Faktor 1,5 bzw. um knapp 20 Meter verschätzt haben müssen.