Dies teilte ich dem Beschuldigten mit. Er war darauf sehr unsicher, ob dies wirklich stimme, sagte aus, es könne auch mehr oder weniger gewesen sein» [pag. 86 Z. 32 ff.]). Dass dieser Abstand überhaupt nicht stimmen könne, gab der Beschuldigte nie an. Der Beschuldigte fuhr gemäss eigenen Angaben jeweils auf der Autobahn von der Arbeit nach Hause (vgl. pag. 35 Z. 53). Deshalb ist er, obwohl er den Führerausweis auf Probe hatte (vgl. pag. 5), als erfahrener Autofahrer – insbesondere bezüglich der Strecke, auf welcher der Auffahrunfall geschah – anzusehen. Bei der Unfallstelle handelt es sich um eine gerade verlaufende Autobahnstrecke (vgl. pag.