Zumal die Distanz anhand der weissen Linien verifiziert wurde, ist von einer im Groben zutreffenden Schätzung auszugehen. Zwar gab der Beschuldigte bereits nach der Nachstellung zu Protokoll, sich betreffend die Distanz sehr unsicher zu sein und es auch mehr oder weniger gewesen sein könne (pag. 7). Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine Unsicherheit erst kundtat, nachdem ihm der Polizist mitgeteilt hatte, der Nachfahrabstand betrage gestützt auf seine Schätzung ca. 36 Meter (vgl. Aussage des Polizisten: «Ich schritt die entstandene Distanz ab und kam auf 36 Meter. Dies teilte ich dem Beschuldigten mit.