Demgegenüber schilderte der Polizist den Ablauf der Nachstellung des Abstands in freier Rede, nachvollziehbar, detailliert und ohne jegliche Unsicherheit zu bekunden. Zudem konnte er seine Überlegungen sowie Gesprächsinhalte mit dem Beschuldigten wiedergeben (vgl. etwa pag. 86 Z. 32 ff. und pag. 88 Z. 39 ff.). Die Kammer erachtet auch diesbezüglich – wie bereits erwähnt – die Aussagen des Polizisten als glaubhaft. Zumal die Distanz anhand der weissen Linien verifiziert wurde, ist von einer im Groben zutreffenden Schätzung auszugehen.