Allerdings besteht über die Frage, wie genau der Nachfahrabstand vom Polizisten schliesslich nach dieser Nachstellung bestimmt wurde, Uneinigkeit bzw. gehen die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen des Polizisten auseinander. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst Unsicherheiten über den Ablauf der Nachstellung bekundete. So gab er auf Frage betreffend die Nachstellung an, sich «ziemlich sicher» zu sein, dass der Polizist nicht ausgestiegen sei (pag. 94 Z. 3 f.). Demgegenüber schilderte der Polizist den Ablauf der Nachstellung des Abstands in freier Rede, nachvollziehbar, detailliert und ohne jegliche Unsicherheit zu bekunden.