11 Der Beschuldigte wurde vom Polizisten nach dem Unfall nicht lediglich aufgefordert, eine Schätzung seines Nachfahrabstands in Metern abzugeben, sondern der Nachfahrabstand wurde gemeinsam mit dem Beschuldigten mit zwei Fahrzeugen vor Ort (auf dem Pannenstreifen) nachgestellt. Die Nachstellung an sich ist unbestritten. Allerdings besteht über die Frage, wie genau der Nachfahrabstand vom Polizisten schliesslich nach dieser Nachstellung bestimmt wurde, Uneinigkeit bzw. gehen die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen des Polizisten auseinander.