Er wisse es nicht mehr so genau. Er sei sich ziemlich sicher, dass er genĂ¼gend Abstand gehabt habe (pag. 36 Z. 68 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind damit auch als zielgerichtet zu beurteilen und weisen unbelegte Behauptungen auf, was sich ebenfalls bei der Nachstellung des Nachfahrabstands zeigt: