37 Z. 102 f.). Gegenüber der Vorinstanz machte er weitere Ausführungen betreffend den Abstandsregler und gab an, diesen auf Stufe 3 eingestellt gehabt zu haben (vgl. pag. 91 f.). Die Aussagen des Beschuldigten sind somit im Verlaufe des Verfahrens detaillierter geworden, obwohl Erinnerungen naturgemäss mit zunehmendem Zeitablauf verblassen. Auffällig ist, dass der Beschuldigte betreffend die Geschwindigkeit konkrete Angaben machte, den Abstand hingegen unspezifiziert liess und ausweichend antwortete. So gab er etwa gegenüber der Staatsanwaltschaft betreffend Abstand zu Protokoll, dass es schwierig sei. Er wisse es nicht mehr so genau.