36 Z. 90). Weshalb es dennoch zum Unfall gekommen sei, könne er sich aber nicht erklären (vgl. pag. 35 Z. 47 f.; pag. 91 f.). Der Beschuldigte ging sodann in Gegenangriffe über bzw. schien von sich abzulenken und geltend machen zu wollen, dass die Fahrweise der anderen Fahrer nicht korrekt gewesen sei. So sagte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass das vordere Auto ins Schlingern gekommen sei (pag. 35 Z. 54; pag. 36 Z. 91) und das ihm nachfahrende Auto «ziemlich sicher» in ihn hineingefahren wäre, wenn er nicht ausgewichen wäre. Da sei er sich ziemlich sicher (pag. 37 Z. 97).