Die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten stimmen betreffend Geschwindigkeit, Verkehrsaufkommen und dem Kollisionsvorgang mit den übrigen Beweismitteln überein und sind betreffend diese Punkte ebenfalls als glaubhaft einzustufen. Allerdings ist betreffend das allgemeine Aussageverhalten des Beschuldigten zu bemerken, dass er stets darauf bedacht war, sich selbst in ein gutes Licht zu rücken bzw. stets beteuerte, sich korrekt verhalten zu haben. So habe er einen genügenden Abstand eingehalten, sei aufmerksam gewesen und habe nicht voraussehen können, dass das vordere Auto «aus dem Nichts» abbremse (vgl. pag. 7; pag. 35 Z. 46 ff.; pag. 36 Z. 90).