10 ungenügenden Nachfahrabstand des Beschuldigten ausgehe (pag. 87 Z. 13 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Polizisten glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. Die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten stimmen betreffend Geschwindigkeit, Verkehrsaufkommen und dem Kollisionsvorgang mit den übrigen Beweismitteln überein und sind betreffend diese Punkte ebenfalls als glaubhaft einzustufen.