Das Gleiche gilt betreffend den einvernommenen Polizisten. Dieser schilderte den Vorfall detailliert und wies darauf hin, wenn er sich an gewisse Dinge nicht mehr erinnern konnte (etwa pag. 86 Z. 7 f.). Ferner teilte er mit, wenn er sich auf nachträgliche Abklärungen und somit nicht auf eigene Erfahrungen bezog (vgl. pag. 87 Z. 27 ff.) und ergänzte bzw. präzisierte seine Aussagen spontan (pag. 88 Z. 9 ff. und Z. 38 ff.). Sodann erläuterte er nachvollziehbar, weshalb er von einem