96 Z. 3 ff.). 13.1.5 Betreffend Aussageverhalten der einvernommenen Personen ist festzuhalten, dass sowohl der Zeuge als auch die Geschädigte den Beschuldigten nicht übermässig belasteten. So wurde von den beiden befragten Personen keine Abstandsangabe erfunden (vgl. pag. 14; pag. 84 Z. 26 ff.; pag. 81 Z. 43 ff.) und der Zeuge gab an, dass niemand gerast sei (pag. 14). Sie schilderten den Vorfall nachvollziehbar, gaben Erinnerungslücken zu und ihre Aussagen stimmen untereinander sowie mit den objektiven Beweismitteln überein. Auf ihre glaubhaften Aussagen kann abgestellt werden. Das Gleiche gilt betreffend den einvernommenen Polizisten.