Eine Linie sei 6 Meter, der Abstand zwischen zwei Linien 12 Meter lang. Er [der Polizist] habe in der Folge seine Schrittmeter mit ebendiesen Linien bzw. Zwischenlinien verglichen und festgestellt, dass das etwa übereinstimme (pag. 88 Z. 39 ff.). Der Beschuldigte erklärte am Unfallort, aus seiner Sicht genügend Abstand zum Fahrzeug vor ihm gehabt zu haben. Er könne aber keine Distanzangaben in Meter machen (pag. 7). Im Verlaufe des Verfahrens wiederholte der Beschuldigte diese Aussagen im Wesentlichen. So gab er auf Frage nach dem Abstand zu Protokoll, es sei schwierig. Er wisse das nicht mehr so genau.