88 Z. 32 f.). Er habe ihm [dem Beschuldigten] gesagt, er solle Bescheid geben, wenn zwischen den beiden Fahrzeugen die Distanz hergestellt worden sei, die er vor dem Unfall zum vorabfahrenden Fahrzeug gehabt habe (pag. 86 Z. 29 ff.; ebenso pag. 88 Z. 28 ff.). Der Beschuldigte habe zu einem bestimmten Zeitpunkt «stopp» gesagt. Er [der Polizist] sei die entstandene Distanz abgeschritten und auf 36 Meter gekommen. Dies habe er dem Beschuldigten mitgeteilt. Er [der Beschuldigte] sei sich darauf sehr unsicher gewesen, ob dies wirklich stimme, habe ausgesagt, es würde auch mehr oder weniger gewesen sein können (pag. 86 Z. 31 ff.).