Weiter wurde verbalisiert, dass der Beschuldigte gesagt habe, es könne aber auch mehr oder weniger gewesen sein und sich der Beschuldigte betreffend die Distanz sehr unsicher sei (pag. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der damals im Einsatz stehende Polizist E.________ (nachfolgend Polizist), welcher auch den vorerwähnten Unfallrapport verfasst hatte (vgl. pag. 85 Z. 35 ff.), einvernommen (pag. 85 ff.). Der Polizist gab an, dass der Beschuldigte in Metern oder Sekunden am Anfang keine Distanzangaben habe machen können.