84 Z. 26 ff.). Somit dienen die vorgenannten Aussagen der Geschädigten und des Zeugen nicht unmittelbar zur Klärung der Frage des räumlichen und/oder zeitlichen Nachfahrabstands des Beschuldigten. Dem Anzeigerapport vom 15. Februar 2022 bzw. dem zugehörigen Unfallrapport lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte anhand zweier Fahrzeuge den Abstand auf ca. 36 Meter geschätzt habe. Weiter wurde verbalisiert, dass der Beschuldigte gesagt habe, es könne aber auch mehr oder weniger gewesen sein und sich der Beschuldigte betreffend die Distanz sehr unsicher sei (pag. 7).