Die Geschädigte machte anlässlich ihrer Aussage gegenüber der Polizei am Unfallort keine Angaben zum Abstand, welcher der Beschuldigte zu ihrem Fahrzeug hatte (vgl. pag. 11). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Geschädigte auf Frage nach dem Abstand zu Protokoll, sie könne dies leider nicht mehr sagen (pag. 81 Z. 43 ff.). Zeuge C.________ gab unmittelbar nach der Kollision an, nicht gesehen zu haben, wie gross der Abstand zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten gewesen sei (pag. 14). Gegenüber der Vorinstanz bestätigte er, dass er zum Abstand nichts sagen könne (pag. 84 Z. 26 ff.).