Es ist eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Die Vorinstanz unterliess es jedoch, das Aussageverhalten der einvernommenen Personen, insbesondere dasjenige des Beschuldigten sowie die Umstände der Abstandsschätzung durch den Beschuldigten zu würdigen. Zudem liess sie die Fotodokumentation als objektives Beweismittel gänzlich unberücksichtigt. 13.1.4 Die Geschädigte machte anlässlich ihrer Aussage gegenüber der Polizei am Unfallort keine Angaben zum Abstand, welcher der Beschuldigte zu ihrem Fahrzeug hatte (vgl. pag.