8 Vorinstanz den zu geringen Nachfahrabstand auf Sachverhaltsebene nicht als erstellt erachtete, jedoch im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufgrund des Auffahrunfalls auf den zu geringen Abstand schloss, verfiel sie in Willkür. Zwar lässt sich der genaue Nachfahrabstand nicht erstellen, jedoch erachtet es die Kammer – wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird – als erstellt, dass der Nachfahrabstand ca. 36 Meter, jedenfalls weniger als der erforderliche und damit ausreichende Abstand von ca. 55 Metern, betrug.