Deshalb sei der von ihm gewahrte Nachfahrabstand als nicht ausreichend zu qualifizieren (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 245). 13.1.3 Der Kammer erschliesst sich nicht, weshalb die Vorinstanz den Nachfahrabstand von ca. 36 Metern mit der Begründung, der Beschuldigte habe bereits zum Zeitpunkt der Schätzung grosse Zweifel an der Richtigkeit dieser Schätzung geäussert und es würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, welche auf den effektiven Nachfahrabstand schliessen liessen, als nicht erstellt erachtete. Indem die