34 Abs. 4 SVG ausreichend gewesen. Betreffend den räumlichen Abstand erwog die Vorinstanz, dass der Nachfahrabstand von ca. 36 Metern nicht erstellt sei (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238). Zum zeitlichen Abstand schwieg sich die Vorinstanz aus. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt die Vorinstanz sodann fest, dass es eine Kollision gegeben habe, was bedeute, der Beschuldigte habe nicht rechtzeitig anhalten können. Deshalb sei der von ihm gewahrte Nachfahrabstand als nicht ausreichend zu qualifizieren (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.