Das Fahrzeug der Geschädigten befand sich zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht im Stillstand (vgl. E. 9 hiervor). Gestützt auf die vom Beschuldigten vor der Kollision gefahrene Geschwindigkeit lässt sich der erforderliche Nachfahrabstand ermitteln. Gemäss der Faustregel des «halben Tachos» (vgl. E. 13.1.1 hiervor) wäre demnach bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h ein Nachfahrabstand von ca. 55 Metern erforderlich bzw. i.S.v. Art. 34 Abs. 4 SVG ausreichend gewesen.