Somit ist wiederholend festzuhalten, dass die vor dem Auffahrunfall vom Beschuldigten und der Geschädigten gefahrenen Geschwindigkeiten, das hohe Verkehrsaufkommen sowie der Kollisionshergang unbestritten sind: Die Geschädigte und der Zeuge fuhren mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h. Demnach fuhr der Beschuldigte ebenfalls mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h, variierend zwischen 100–120 km/h und kollidierte mit dem linken Fahrzeugheck der Geschädigten. Das Fahrzeug der Geschädigten befand sich zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht im Stillstand (vgl. E. 9 hiervor).