238). Dem ist zuzustimmen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich auch die Aussage des Beschuldigten betreffend die gefahrene Geschwindigkeit damit in Einklang bringen lässt, denn er gab an, die Geschwindigkeit habe zwischen ca. 100 km/h und 120 km/h variiert (pag. 7; vgl. auch pag. 36 Z. 66). Somit ist wiederholend festzuhalten, dass die vor dem Auffahrunfall vom Beschuldigten und der Geschädigten gefahrenen Geschwindigkeiten, das hohe Verkehrsaufkommen sowie der Kollisionshergang unbestritten sind: