Die Vorinstanz hat die vom Beschuldigten und der Geschädigten vor der Kollision gefahrene Geschwindigkeit anhand deren beider Aussagen sowie der Aussage des Zeugen C.________, welcher mit seinem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten fuhr, bestimmt. Sie erwog, dass die von der Geschädigten und dem Zeugen gemachten Aussagen betreffend die mutmassliche Geschwindigkeit des Beschuldigten und den Kollisionshergang stimmig und überzeugend seien bzw. ihre Aussagen alles in allem glaubwürdig [recte: glaubhaft] seien und darauf abgestellt werden könne (vgl. S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238).