Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden-Regel» abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3. und 3.1 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss in tatsächlicher Hinsicht entweder der zeitliche Abstand oder der räumliche Abstand und die Geschwindigkeit bestimmt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.4.1.). 13.1.2 Die Vorinstanz hat die vom Beschuldigten und der Geschädigten vor der Kollision gefahrene Geschwindigkeit anhand deren beider Aussagen sowie der Aussage des Zeugen C.___