13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Zum Abstand 13.1.1 Im Hinblick auf die Würdigung des Sachverhalts drängen sich vorab theoretische Ausführungen zum Abstand auf. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter