Der Beschuldigte habe den automatischen Abstandsregler auf Stufe 3 eingestellt gehabt und sei davon ausgegangen, dass dies einen ausreichenden Nachfahrabstand garantiere (pag. 317). In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen Abstand von mindestens zwei Sekunden eingehalten habe (pag. 318).