316). Die Vorinstanz unterlasse es, eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen und gehe mithin zu Unrecht davon aus, dass die potenziell nicht funktionierenden Assistenzsysteme für die Beurteilung des Sachverhalts keine Relevanz gehabt hätten. Wenn die Vorinstanz das Fahrmanöver des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht in die Gesamtbetrachtung miteinbeziehe, verfalle sie in Willkür (pag. 317). Der Beschuldigte habe den automatischen Abstandsregler auf Stufe 3 eingestellt gehabt und sei davon ausgegangen, dass dies einen ausreichenden Nachfahrabstand garantiere (pag.