Dies habe die Vorinstanz aber gemacht, was als willkürlich zu rügen sei. Es würden verschiedene Fehlercodes betreffend die Funktionalität der Abstandsregelung zwischen dem 27. September 2023 und dem 15. November 2023 nahelegen, dass die Funktionalität der Abstandsregelung bereits zum Unfallzeitpunkt fehlerhaft gewesen sei und die Daten in der Zwischenzeit überschrieben worden seien. Die automatische Distanzregelung sowie das System für die automatische Einleitung einer Bremsung hätten versagt (pag. 316).