Ferner halte das Gutachten fest, aufgrund bereits erfolgter Reparaturen sowie möglicher Vorkommnisse zwischen dem Unfall und der Fahrzeuguntersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass einige Fehlercodes im Fehlerspeicher möglicherweise gelöscht oder überschrieben worden seien. Es könne nicht aus der Abwesenheit eines Fehlercodes am Ereignistag darauf geschlossen werden, dass faktisch keine Fehlfunktion vorgelegen hätte. Dies habe die Vorinstanz aber gemacht, was als willkürlich zu rügen sei.