Zudem sei nicht erstellt, ob die Assistenzsysteme ordnungsgemäss funktioniert hätten. Der Beschuldigte habe stets betont, dass die Assistenzsysteme, insbesondere der Abstandstempomat, versagt hätten. Die Trägheit des Systems zum Unfallzeitpunkt sei relevant gewesen und nicht das Verhalten des Beschuldigten (pag. 315). Ferner halte das Gutachten fest, aufgrund bereits erfolgter Reparaturen sowie möglicher Vorkommnisse zwischen dem Unfall und der Fahrzeuguntersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass einige Fehlercodes im Fehlerspeicher möglicherweise gelöscht oder überschrieben worden seien.