Es sei eine Verkehrung der Beweisführungskette und ein Zirkelschluss aus der Tatsache des Auffahrunfalls auf einen ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu schliessen (pag. 313 f.). Der Beschuldigte habe nicht mit einer (brüsken) Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeuges rechnen müssen und habe sich daher nicht in Bremsbereitschaft befunden (pag. 315, 316, 317, 319 f.). Der Beschuldigte habe einen Abstand von mindestens einem halben Tachometer, was etwa 55 Meter entspreche, zum Fahrzeug von D.________ gehabt (pag. 316). Zudem sei nicht erstellt, ob die Assistenzsysteme ordnungsgemäss funktioniert hätten.