6 frei bewiesen werden, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand gewahrt habe. Ein brüskes und unvorhersehbares Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs könne jederzeit – selbst bei Einhaltung des Mindestabstandes – einen leichten Auffahrunfall verursachen. Es sei eine Verkehrung der Beweisführungskette und ein Zirkelschluss aus der Tatsache des Auffahrunfalls auf einen ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu schliessen (pag.