Hierzu verwies sie jedoch auf die rechtliche Würdigung (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 243), wo sie zusammengefasst erwog, dass der genaue Nachfahrabstand zwar nicht erstellt werden könne, dieser jedoch als ungenügend zu qualifizieren sei, da der Beschuldigte hinter der Geschädigten nicht habe halten können (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 244 f.).