Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz, ob die Assistenzsysteme im Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt des Unfalles aktiv waren und, ob diese fehlerfrei funktioniert haben. Auch den Nachfahrabstand von ca. 36 Metern erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt. Hierzu verwies sie jedoch auf die rechtliche Würdigung (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.