11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweismittel den im Strafbefehl aufgeführten Sachverhalt als erstellt. Zusätzlich zum unbestrittenen Sachverhalt sei belegt und erstellt, dass der Beschuldigte noch fahrend mit dem Fahrzeug der Geschädigten kollidierte. Das Fahrzeug des Beschuldigten, namentlich dessen Bremsanlage, habe sich grundsätzlich in einem sehr guten Zustand befunden. Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz, ob die Assistenzsysteme im Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt des Unfalles aktiv waren und, ob diese fehlerfrei funktioniert haben.