10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel grundsätzlich zutreffend aufgeführt (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 235 ff.). Darauf wird verwiesen. Korrigierend bzw. präzisierend ist festzuhalten, dass der Anzeigerapport vom 15. Februar 2022 (pag. 1 ff.) teilweise auch als subjektives Beweismittel dient. Es wird darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel zusammenzufassen und sie werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 13 hiernach) aufgegriffen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen.