vgl. E. 11 hiernach). Bestritten und zu prüfen ist folglich die konkrete Situation der Vollbremsung der Geschädigten und des Beschuldigten, ob der Beschuldigte einen genügenden Nachfahrabstand gewahrt hat und ob die Assistenzsysteme, insbesondere die automatische Distanzregelung (ACC-System) und das Umfeldbeobachtungssystem (Front Assist-System) ordnungsgemäss funktioniert haben bzw. ob dies überhaupt von Relevanz ist.